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Ein
neuer Antrag kann vom Arbeitnehmer
nach Ablauf von 2 Jahren gestellt werden.
Der
Arbeitnehmer kann nicht mehr verlangen, zur alten Arbeitszeit
zurückzukehren.
Bei
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
ist jedoch der Teilzeitbeschäftigte vorrangig zu
berücksichtigen.
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Verletzt der Arbeitgeber
diese Pflicht, muss er jedoch keine Strafe zahlen. Der Betriebsrat kann
jedoch
seine Zustimmung zur Einstellung eines
anderen Bewerbers verweigern, wenn der
Arbeitgeber den Vorrang des teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers nicht berücksichtigt.
In betriebsratslosen Betrieben
kann der Arbeitnehmer den Vorrang jedoch
rein tatsächlich nicht durchsetzen.
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